Pfändungsschutz für Gehalt und Kapitalvermögen durch private Rentenversicherung

Das gerade in Kraft getretene “Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge” erlaubt es, von Pfändung bedrohtes Kapitalvermögen – wie beispielsweise Kapitalvermögen in Lebensversicherungen – in eine private Rentenversicherung zu verwandeln und damit in spätere Rentenansprüche. Dies erläuterte ich gerade ausführlicher in einem Tipp bei akademie.de. So ist nur noch eine spätere Privatrente pfändbar und zwar nur dann, wenn mit mit dieser Rente die dann geltenden Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen gemäß Pfändungstabelle überschritten werden sollte.

Auch bezüglich Arbeitseinkommen entstehen durch Einzahlungen in einen privaten pfändungsgeschützten Rentenversicherungsvertrag zusätzliche Vorsorge-Pfändungsfreigrenzen, die in einer neuen Vorsorge-Pfändungstabelle dargestellt werden. Die normalen Pfändungsfreigrenzen können dadurch beim Arbeitseinkommen gemäß Pfändungstabelle teilweise erheblich erhöht werden. Ab 54 Jahren können zusätzlich jährlich 8.000 Euro vom Nettoverdienst pfändungsfrei in Rente investiert werden, ab 60 Jahren sogar 9.000 Euro.

Wem das Arbeitseinkommen gepfändet wird und wem seine Schulden über den Kopf wachsen, kann gepfändetes Arbeitseinkommen in entsprechender Höhe in pfändungsgeschützte Altersvorsorge umwandeln.

Aber Achtung – bitte beachten: Unbedingt nach der Reorganisation auf Rentenversicherung 12 Monate Wartezeit einlegen, bis der nächste Schritt getan wird: Den Antrag auf Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens und die Verfahrenseröffnung und Restschuldbefreiung zu stellen. Ohne die 12 Monate Wartezeit läuft der Schuldner ansonsten Gefahr, dass ihm später die Restschuldbefreiung nicht gewährt wird. Und nur wenn die Restschuldbefreiung auch tatsächlich durchgeht, kann dem ehemaligen Schuldner dann auch die spätere Rente nicht mehr gepfändet werden. Warum besteht da eigentlich Gefahr? Mehr dazu hier ….

4 Reaktionen zu “Pfändungsschutz für Gehalt und Kapitalvermögen durch private Rentenversicherung”

  1. MonetenGuru » Blog Archiv » Wohlverhaltensperiode und Restschuldbefreiung entscheiden sich nach der Insolvenzordnung

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  2. Bernd

    Was soll denn das? Pfändungsschutz? Rentner werden doch jetzt richtig reich! Siehe hier http://www.deutschland-debatte.de/2007/04/26/rentner-werden-jetzt-reich/

  3. M. Kolb

    Also bei einer Pfändung können die erhöhten Pfändungsbeträge wegen der Vorsorge geltend gemacht werden. Aber im Insolvenzverfahren -trotz Einhaltung der 12-Monats-Frist- wird hier die Zustimmung des Inso.gerichts oder des Inso.verwalters notwendig sein. Da entsteht doch ein Stück Freiraum für eine Entscheidung ? Im Grund müsste wegen der Gleichbehandlung -12-Monats-Frist ok- alle gleichbehandelt werden ?
    Und hier eine weitere Frage:inwieweit spielen die Beiträge, die zur gesetzlichen RV als Arbeitnehmer geleistet werden im Inso.verfahren eine Rolle hinsichtlich der Entscheidung des Insolvenzverwalters und hinsichtlich der Vorsorgebeträge ?

  4. Altersvorsorgevergleich

    Sein oder nicht sein?

    Ralf

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