Wohlverhaltensperiode und Restschuldbefreiung entscheiden sich nach der Insolvenzordnung

Wer sich unter den Millionen zahlungsunfähiger Schuldner endlich für das Verbraucherinsolvenz-Verfahren entschlossen hat, steht oft spätestens dann alleine im Wald da, wenn der Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenz-Verfahrens und Restschuldbefreiung gestellt wurde. Speziell für diese Verfahrensanträge gibt es ja die Schuldnerberatungen und gab es bis vor kurzem auch Beratungshilfescheine für den Rechtsanwalt.

Viele kennen die Insolvenzordnung (InsO) nicht, in der die Bedingungen für die Restschuldbefreiung genannt sind. Die Schuldner orientieren sich daher häufig in ihrer Wohlverhaltensperiode eher nach dem Pfändungsrecht der Zivilprozessordnung, statt am Insolvenzrecht, das Wohlverhalten und eine Art Frondienstleistungsbereitschaft des Schuldners gegenüber dem Gläubiger einfordert.
So gehen Schuldner oft – und zwar völlig unwissend – in der Wohlverhaltensperiode oft höchstgefährliche Dinger ein oder unterlassen Dinge, was dann den Betroffenen später die spätere Erteilung der Restschuldbefreiung versaut. Dabei hatte der Schuldner doch ursprünglich viel Aufwand in Kauf genommen, damit er nach ein paar Jahren endlich wieder richtig aufatmen, endlich wieder schuldenfrei sein kann.

Voraussetzung für die Restschuldbefreiung ist nämlich, dass der Antragsteller eines Verbraucherinsolvenzverfahrens 12 Monate vor Antragstellung sich nicht gläubigerschädigend, also nicht die an die Gläubiger zu verteilende Insolvenmasse geschädigt hat. Durch die neuerdings vom Gesetzgeber sanktionierte Wandlung von Arbeitseinkommen oder Kapitalvermögen in private Rentenansprüche wird aber ganz real den Gläubigern Insolvenzmasse entzogen!

Das ist zwar nicht strafbar. Und die Umwandlung von pfändungsbedrohtem Einkommen und Vermögen in Rente ist nach neuer Zivilprozessordnung ja auch nicht pfändbar. Der Staat will ja mehr privates Renteneinkommen und hat dem Schuldner jetzt gesetzliche Möglichkeiten eingeräumt.

Die Restschuldbefreiung ist aber im Insolvenzrecht verankert. Und wenn sich der Schuldner gegenüber dem Gläubiger nicht wohl verhält wie im Insolvenzrecht als Voraussetzung für die Erteilung der Restschuldbefreiung bestimmt, wenn also der Schuldner intelligent und rechtmäßig dem Gläubiger durch Verlagerung auf eigene Altersvorsorgeansprüche Vermögen und Beteiligung am Arbeitseinkommen entzieht, dürfte ihm womöglich keine Befreiung von seinen Schulden erteilt werden. Man kann das nun wirklich nicht als Wohlverhalten gegenüber den Gläubigern ansehen, auch wenn es der eigenen Altersvorsorge dient und der Staat das unterstützt. Also sollte ein Schuldner, der erfolgreich Vermögen und Einkommen in pfändungsgeschützte Rente umgewandelt hat, danach zunächst 12 Monate warten, bis er einen Antrag auf Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens und auf Restschuldbefreiung stellt. Damit nicht die ganze Bürokratie für die Katz war.

2 Reaktionen zu “Wohlverhaltensperiode und Restschuldbefreiung entscheiden sich nach der Insolvenzordnung”

  1. MonetenGuru » Blog Archiv » Pfändungsschutz für Gehalt und Kapitalvermögen durch private Rentenversicherung

    [...] MonetenGuru Blog zu Themen wie private Finanzen, Vorsorge, Vermögen, Steuern, Schulden, Sparen, Geldanlage « Wohlverhaltensperiode und Restschuldbefreiung entscheiden sich nach der Insolvenzordnung [...]

  2. M.Maier

    Die erhöhten Pfändungsfreibeträge für Altersvorsorge gelten nicht im Insolvenzverfahren bei einem angestellten Arbeitnehmer -so anwaltliche Auskunft. Haben Sie Hinweise, echte Fundstellen, dass auch ein zunächst Selbständiger (gibt Selbständigkeit auf wegen Insolvenz) und dann im Verbr. insolvenzverfahren Angestellter ist diese erhöhten Pfändungsfreibeträge geltend machen kann -und nicht nur es mittels Antrag versuchen kann ?

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