Schutz vor Gehaltspfändung durch Direktversicherung

Viele lassen sich einfach so ihr Gehalt pfänden, weil sie bei Pfändung vor Schreck da lieber garnicht mehr genauer hinsehen. Dabei wird beispielsweise vergessen, dass Einzahlungen in eine Direktversicherung von der Lohn- und Gehaltspfändung ausgeschlossen sind. Macht aber eine solche Entscheidung schuldner-strategisch aber überhaupt Sinn? Ergebnis: Es kommt darauf an, wie sich Schuldner und Gläubiger insgesamt verhalten.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat unter dem Aktenzeichen 3 AZR 611/97 bereits 1997 höchstrichterlich entschieden: Die vom Betrieb direkt vom Bruttogehalt abgezogenen steuerbegünstigten monatlichen Beitrags-Einzahlungen in eine Direkt(lebens)versicherung sind bei einer Lohnpfändung tabu. Sie gehören nicht zum pfändbaren Nettolohn. Klar ausgenommen davon wäre nach Meinung des Bundesarbeitsgerichts die Sittenwidrigkeit:

Für einen unterhaltspflichtigen Vater hätte beispielsweise die materielle, gesetzliche Versorgungspflicht für seine Kinder Priorität. Es wäre sittenwidrig, wenn seine Geldansparungsstrategie per steuerlich geförderte Direktversicherung gegenüber dem Wohl seiner Kinder bevorzugt würde.

Aber ein normaler Gläubiger kann dem Arbeitnehmer als Gehaltsempfänger nicht die vom Arbeitgeber vorgenommenen Einzahlungen in eine Direktversicherung vom Lohn- oder Gehaltskonto pfänden lassen. Daraus ergeben sich prinzipiell drei mögliche Aktionen für eine persönliche Geldsicherungsstrategie, die das Bundessozialgericht – abgesehen von Sittenwidrigkeit – für zulässig hält:

  • Wird Ihnen als Gehaltsempfänger eine bereits von Ihnen abgeschlossene Direktversicherung gepfändet, können Sie vom Arbeitgeber (unter Hinweis auf die Gerichtsentscheidung Bundesarbeitsgericht (BAG) AZR 611/97) verlangen, dass er Ihre Direktversicherungsbeiträge nicht mehr an die Gläubiger abführt und diese wieder wie früher in die Direktversicherung einzahlt. Dem Grund nach haftet der Arbeitgeber Ihnen sogar für zuvor ohne tatsächlichen Rechtsgrund abgeführte Pfändungsbeiträge aus den Direktversicherungsbeiträgen. Andernfalls könnten Sie am für Ihren Wohnsitz zuständigen Amtsgericht mit Hinweis auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgericht (BAG 3) mit Aktenzeichen AZR 611/97 einen Antrag stellen, dass Ihnen Ihre Direktversicherung nicht gepfändet werden darf, wobei sie in der Anlage nachweisen, dass es sich hier tatsächlich um eine Direktversicherung handelt, diese Beiträge gepfändet werden, usw.
  • Haben Sie noch keine Direktversicherung, könnten Sie jetzt zur Umgehung oder Verringerung der Lohnpfändung eine Direktversicherung abschließen, damit der gesetzlich hierzu verpflichtete Arbeitgeber die Direktversicherungsbeiträge dann über seine Lohnbuchhaltung abführt und so nichts mehr oder nur noch teilweise gepfändet werden kann.

Das klingt alles zunächst für den Schuldner recht positiv. Blickt man etwas tiefer dann muss man sich die Frage mit der Direktversicherung bei Lohnpfändung jedoch noch einmal neu und im Ablauf genauer stellen:

Hohe Gefahr der Pfändung der Direktversicherung als Vermögenswert.

Der Gläubiger kann die monatlichen Einzahlungsbeiträge vom Bruttogehalt in die Direktversicherung zwar nicht per Lohnpfändung verhindern. Daher gehen ihm dort seine Beiträge in die Direktversicherung erstmal verloren.

Statt vergeblicher Gehaltspfändung wird er sich aber beim Direktversicherungs-Unternehmen die Ansprüche auf die Versicherungspolice des Schuldners pfänden lassen, in die der Schuldner sogar weiterhin einzahlt. Er kommt damit zwar nicht gleich an das Geld ran, hofft dafür aber auf die wachsende Sparkasse als später ausgeschüttete Versicherungssumme. Irgendwann läuft der Lebensversicherungsvertrag aus und es wird ausgeschüttet.

Hinweis auf: Pfändung von Lebensversicherung oder Direktversicherung durch Umwandlung in pfändungsgeschützte Rentenversicherung vermeiden

Seit März 2007 kann sich der Schuldner über das Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge seine Lebensversicherung – und damit auch seine Direktversicherung – in eine pfändungsgeschützte Rentenversicherung umwandeln lassen.

Die Versicherung ist zu dieser Umwandlungsform auf Wunsch des Versicherten jetzt gesetzlich verpflichtet und darf dafür Erstattung der Kosten verlangen. Mehr zum Thema finden Sie bei akademie.de im Beitrag Pfändung von Lebensversicherung und Direktversicherung durch Umwandlung in Rentenversicherung vermeiden.

3 Reaktionen zu “Schutz vor Gehaltspfändung durch Direktversicherung”

  1. Karl-Heinz Quidzinski

    Hallo, durch eine Insolvenz in der Firma in der ich gearbeitet habe, wurde die Direktversicherung vom Insolvenzverwalter einbehalten. Ich wurde durch die Allianz und auch nicht durch den Insolvenzverwalter darüber benachrichtigt. Ich gin weiterhin der Annahme, dass ich für mein Rentenalter abgesichert bin. Die durch die Insolvent entstandene finanzielle Notlage bei mir, erkundigte ich mich bei der Allianz, ob ich vielleicht meine Direktversicherung beleihen könnte und habe dann erst erfahren, dass das Geld gepfändet wurde. Muß ich das so hinnehmen?

  2. Monetenguru

    Hallo, ich kann leider keinen anwaltlichen Rat geben. Das genannte Urteil bezieht sich auf das Verbot von Lohn- und Gehaltspfändungen bzgl. der Direktversicherungsbeiträge wegen Forderungen (Titel) gegen den Gehaltsempfänger.

    Das Einkassieren des Vermögenswerts der Direktversicherung beim Insolvenzverwalter ist natürlich was anderes. Ist es eine Direktversicherung, die die Firma aus eigenen Mitteln für Sie bezahlt hat? Haben Sie einen unwiderruflichen Anspruch auf die Einzahlungen? Oder war es eine Form der betrieblichen Altersvorsorge, die erst nach einigen Jahren Betriebszugehörigkeit unwiderruflich wird und war bei Ihnen diese Frist noch nicht erreicht worden (Stichwort: Unverfallbarkeit)? Dann hätten Sie hier womöglich noch keinen gesetzlichen Anspruch erhalten.

    Mehr weiss sicher der Insolvenzverwalter, von dem man eine Erklärung verlangen kann. Es kann auch sein, dass der Insolvenzverhalter die Direktversicherung als Treuhänder für Sie einbehalten will (z.B. Hinterlegung), weil er die Firma ja platt machen muss. Was eben nicht heißt, dass er die Direktversicherung zur Insolvenz-Masse zieht, sondern ruhen lässt und Ihnen ausbezahlen wird, wenn die Versicherungsfrist abgelaufen ist.

    Es könnte sich lohnen, sich um das Thema zu kümmern – weil bei Insolvenzen nicht immer alles geregelt verläuft. Gegebenenfalls Anwalt hinzuziehen, wenn Insolvenzverwalter Thema nicht selbst ausreichend aufklärt.

  3. Meta Pran

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    für meinen Mann besteht seit 1996 eine Direktversicherung bei seinem Arbeitgeber. Versicherungsnehmer ist der Arbeitgeber, mein Mann ist nur Versicherte Person. Der Arbeitgeber zahlt die Beiträge im Jan und Juli eines jeden Jahres zusätzlich zum Gehalt meines Mannes.
    Seit April 2006 sind wir in der Verbraucherinsolvenz.
    Der Arbeitgeber bzw. die externe Abrechnungsfirma berechnete nun bereits im Juli 2007 und jetzt im Januar 2008 die Pfändungsrate aus dem um den Halbjahres-Versicherungsbeitrag erhöhten Nettolohn. wobei es sich hier ja um einen Versicherungsbeitrag handelt, nicht um einen Barwert.
    Ist das so in Ordnung oder muß der Versicherungsbeitrag vom Nettolohn erst wieder in Abzug gebracht werden bevor die Pfändungsrate daraus berechnet werden kann?
    Ich wäre Ihnen für eine kurze Auskunft sehr dankbar.
    Mit freundlichem Gruß Meta Pran

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